§ 57a-Begutachtung

§ 57a Überprüfung
Die §57a-Begutachtung, ist eine nationale, gesetzlich vorgeschriebene Begutachtung zur Überprüfung der Verkehrssicherheit, der Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges.

Intervalle
Ab 20.April 2002 gelten für PKW und Kombi – ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge neue Begutachtungsintervalle. Diese Fahrzeuge müssen erst 3 Jahre nach der Erstzulassung begutachtet werden. Nach dieser ersten Begutachtung müssen sie erst nach 2 weiteren Jahren und danach im Jahresrhythmus begutachtet werden. Für alle anderen Fahrzeuge hat die Begutachtung jedes Jahr zu erfolgen.

Toleranzfristen
§57a Die Begutachtung hat im Zeitraum von einem Monat vor, im Zulassungsmonat und bis vier Kalendermonate nach dem Monat der Erstzulassung zu erfolgen (Begutachtungszeitraum: 6 Monate). Der Überprüfungstermin für richtet sich nach dem Monat der ersten Zulassung (auch wenn diese im Ausland erfolgte).

Tauschplakette
Auch wenn für PKW und Kombis ab sofort neue Intervalle gelten – und diese Intervalle auch auf bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge anzuwenden sind – muss jedes KFZ eine gültige Plakette haben. Wenn Sie ein ein-, zwei- oder vierjähriges KFZ (PKW oder Kombi) besitzen, erhalten Sie gegen Vorlage des letzten Begutachtungsformblattes eine Tauschplakette mit Lochung entsprechend der neuen Intervalle. Bei KFZ, bei denen noch keine Begutachtung fällig war, ist der Zulassungsschein ausreichend. Allerdings darf bei diesen Fahrzeugen die Plakette nicht ausgehändigt, sondern muss vom Prüfer direkt am Fahrzeug angebracht werden.

Bei der § 57a-Begutachtung werden folgende Elemente am Fahrzeug überprüft:

  • Ausrüstung
  • Beleuchtung
  • Sicherheitseinrichtungen
  • Fahrgestell und Karosserie
  • Reifen und Räder
  • Motor
  • Bremsen